Die gesetzliche Erbfolge wird den besonderen Ansprüchen einer Patchworkfamilie zumeist nicht gerecht.
Typische Situation: Ehepaar in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand. Beide Eheleute haben zwei Kinder aus erster Ehe. Sie haben gemeinsam selbst genutzten Immobilienbesitz erworben. Jeder hat noch eigenes Vermögen, teilweise von den eigenen Eltern geerbt.
Gesetzliche Erbfolge: Erbe des oder der Erstversterbenden sind zu je 1/4 seine/ihre beiden Kinder und zu 1/2 der Ehegatte. Die Kinder aus erster Ehe und die Stiefmutter oder der Stiefvater werden in eine Erbengemeinschaft gezwungen, was je nach persönlicher Beziehung problematisch sein kann. Die Stiefkinder sind plötzlich Miterben der Ehewohnung und haben womöglich ein starkes Interesse, diese zu Geld zu machen. Erbe des/der Zweitversterbenden sind seine/ihre Kinder, die Kinder des/der Erstversterbenden gehen im zweiten Erbfall leer aus. Das ist meist nicht gewollt, zumal es schicksalhaft ist, wer als erster verstirbt.
Aufgaben einer klugen erbrechtlichen Gestaltung können oder müssen hier sein:
Problem 1: Ehegatten und eigene Kinder sind jeweils pflichtteilsberechtigt. Eine vollständige Enterbung des Ehegatten zugunsten der erstehelichen Kinder oder umgekehrt der erstehelichen Kinder zugunsten des Ehegatten hat zur Folge, dass im Zweifel der Pflichtteil gefordert wird.
Problem 2: Den Kindern des Erstversterbenden nützt es wenig, als Miterben des Längerlebenden eingesetzt zu werden, wenn nach dessen Tod für sie mutmaßlich nichts mehr übrig sein wird.
Hier gilt es die möglichen Regelungsinstrumentarien sorgfältig aufeinander abzustimmen, zum Beispiel:
Hier die richtigen Mittel zu finden und aufeinander abzustimmen, erfordert Erfahrung, Augenmaß und eine eingehende Beratung, in der alle möglichen Szenarien (Ehemann stirbt zuerst, Ehefrau stirbt zuerst, beide versterben - fast - gleichzeitig) durchgespielt werden.