Geringe Kontaktpflege ist keine familiäre Zuwiderhandlung und berechtigt nicht zur Änderung des Testaments
Die Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament, dass es zu einer Änderung der Schlusserbeneinsetzung des einzigen Sohnes kommen kann, wenn es „mit unserem Sohn zu familiären Zuwiderhandlungen kommen sollte“ ist sehr unscharf. Das verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Hier muss sehr genau geschaut werden, was beide Erblasser darunter verstanden haben und was alles als Zuwiderhandlung eingestuft werden kann. Im konkreten Fall ging es unter anderem um die Frage, ob bereits mangelnde Kontaktpflege eine solche Zuwiderhandlung sein kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2020; Az.: 3 W 43/20).
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