Krankheit oder plötzliche Notsituationen können dazu führen, dass eine Person Unterstützung benötigt oder sogar selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Für diesen Fall Vorsorge zu treffen ist sehr wichtig. Denn sonst können Angehörige oder Partner oder Freunde nicht helfen, weil sie keine Handlungsberechtigung haben. Sie sind unter Umständen noch nicht einmal befugt, Informationen zu erhalten, zum Beispiel von behandelnden Ärzten.
Dies gilt übrigens nicht nur mit wachsendem Alter, sondern gerade auch in jungen Jahren. Die Eltern können für ein gerade volljährig gewordenes Kind rechtlich nichts tun, unter Umständen noch nicht einmal eine Information erhalten, wenn das Kind nach der Volljährigkeit keine (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat.
Wird frühzeitig einer anderen Person oder anderen Personen für solche Fälle eine Vollmacht (Vorsorgevollmacht) erteilt, können diese im Sinne des Vollmachtgebers handeln. Das betrifft nicht nur medizinische Entscheidungen, sondern kann auch für die Fortführung wirtschaftlicher Aktivitäten, z. B. eines Unternehmens, wichtig sein.
Eine Vorsorgevollmacht kann für die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheit einer Person übertragen werden. Der Vollmachtgeber hat hier einen sehr weiten Spielraum. Hat er dann durch eine besondere Situation seine Fähigkeit verloren, eigenverantwortlich zu handeln, kann der Bevollmächtigte seine Interessen in dem vorgegebenen Rahmen wahrnehmen. Typisch für die Vorsorgevollmacht ist ein hohes Maß an Gestaltungsspielraum für den Vollmachtgeber und an eigenverantwortlichem Handeln für den Bevollmächtigten.
Eine Vorsorgevollmacht ist vor allem auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften hilfreich. So kann der Lebenspartner in einer Notsituation auch ohne Trauschein die Verantwortung übernehmen.
Regelungsbereiche, die in eine Vorsorgevollmacht aufgenommen werden sollten, sind:
Vermögensangelegenheiten
Hier geht es um den Vermögenserwerb, die Vermögensveräußerung, um Konten, Versorgungsangelegenheiten, die Kündigung oder den Abschluss von Mietverträgen, Vereinbarungen mit Alters- oder Pflegeheimen, die Ausübung von Gesellschafterrechten, die Entscheidung über die Art einer Beerdigung und vieles mehr.
Gesundheitsvorsorge und Selbstbestimmungsrecht
Unter diesen Punkt fallen alle Fragen rund um die Heilbehandlung, die Unterbringung in Pflegeheimen oder Hospizen, die Entscheidungen über einen Behandlungsabbruch oder die Entnahme von Organen.
Persönliche Angelegenheiten
Über das hinaus, was schon unter den vorherigen Punkten zu regeln ist, geht es hier um Fragen wie das Umgangsrecht mit dritten Personen, die Regelung des Fernmeldeverkehrs von der Entgegennahme von E-Mails bis hin zum Öffnen der Post oder auch die Erstattung von Strafanzeigen.
Entbindung von Schweigepflichten
Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Krankenkassen – sie alle unterliegen Schweigepflichten, die jemandem, der sich um die Belange einer anderen Person kümmern muss, die Arbeit erschweren können. Hier gilt es, frühzeitig dafür zu sorgen, dem Bevollmächtigten auch die Möglichkeit zu geben, seine Vollmacht sachgerecht ausüben zu können.
Beschränkung im Innenverhältnis
Natürlich möchte der Vollmachtgeber solange wie möglich Herr der Lage bleiben. Daher sollte geregelt werden, wie mit der Vollmacht im Innenverhältnis umzugehen ist. Hierzu gehört etwa, dass die Vollmacht jederzeit widerrufbar ist.
Kontrollbevollmächtigter
Bei dem sehr weiten und eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum, der durch eine Vorsorgevollmacht eingeräumt wird, kann es sinnvoll sein, einen Kontrollbevollmächtigten zu berufen. Diesem obliegt dann zum Beispiel eine jährliche Prüfung des Bevollmächtigten im Hinblick auf dessen Tätigkeit, die Rechnungslegung etc. sowie dessen Entlastung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Vollmachtgeber und seinen Rechtsnachfolgern.
Betreuungsverfügung
Hier kann bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte auch dann weitgehend nach den Vorgaben des Vollmachtgebers handeln kann, wenn das Vormundschaftsgericht zusätzlich einen Betreuer für notwendig erachtet.